Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen aus dem Geschäftsbereich Haushaltsauflösung, Entrümpelung, und Nachlässen der Firma fair-aufgelöst Thomas Mayer (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber. Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, spätestens jedoch mit Entgegennahme der vertraglich vereinbarten Leistung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
§2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers zur Haushaltsauflösung, Entrümpelung oder Nachlässen sind kostenfrei. Das Angebot enthält das Entgelt für die Durchführung der Haushaltsauflösung / Entrümpelung sowie die Kosten der voraussichtlich anfallenden Entsorgung des nicht wiederverwertbaren Hausrats zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern bestimmte Gegenstände im Objekt verbleiben und nicht entsorgt werden sollen, sind diese einzeln und hinreichend bestimmt in der Auftragsbestätigung aufzuführen. Unterlässt der Auftraggeber die Auflistung, so haftet der Auftragnehmer nicht für den Fall der Entsorgung dieser Gegenstände.
Der Auftragnehmer hält sich zwei Wochen ab Erstellung des Angebots an dieses gebunden.
Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.
§3 Kündigung des Auftrags
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Auftrag zur Durchführung der Haushaltsauflösung / Entrümpelung vor Beginn zu kündigen. Bei kurzfristiger Kündigung des Auftrags ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, eine Auftragsausfallpauschale in Rechnung zu stellen. Stornierungen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
a) Kein Schadenersatz, wenn die Stornierung mehr als 16 Werktage vor dem vereinbarten Termin eingeht.
b) Schadenersatz i.H.v. 30% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die Stornierung 15 – 10 Werktage vor dem vereinbarten Termin eingeht.
c) Schadenersatz i.H.v. 60% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die Stornierung 9 – 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin eingeht.
d) Schadenersatz i.H.v. 80% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die Stornierung 4 – 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin eingeht.
e) Schadenersatz i.H.v. 100% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die Stornierung 4 – 1 Werktage vor dem vereinbarten Termin eingeht.
f) Schadenersatz i.H.v. 100% des Wertes der bestellten
Leistungen, wenn keine Stornierung eingeht, der Auftraggeber am vereinbarten
Termin nicht erscheint oder die gebuchte Leistung aus anderen Gründen durch
Verschulden des Auftraggebers nicht durchgeführt werden kann.
§4 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers, Haushaltsauflösungen und Entrümpelungen in den im Angebot näher bezeichneten Räumlichkeiten mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts durchzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Dritte heranzuziehen und Subunternehmer zu beauftragen. Soweit keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde, wird das leer zu räumende Objekt besenrein verlassen.
Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Aufwendungen und Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers ist ebenfalls gesondert zu vergüten.
§5 Leistungszeit
Terminangaben für die Durchführung des Auftrags sind unverbindlich. Der Auftraggeber kann eine Woche nach Überschreiten des geplanten Durchführungstermins zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung auffordern. Mit Zugang dieser Aufforderung gerät der Auftragnehmer in Verzug.
§6 Eigentumsübergang
Mit Beginn der Haushaltsauflösung und Entrümpelung gehen alle im Haushalt befindlichen Gegenstände und ungefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung oder Weiterverkauf obliegt dem Auftragnehmer und ein möglicher Erlös verbleibt bei diesem. Der Auftraggeber versichert mit Annahme des Leistungsangebots des Auftragnehmers Eigentümer der betreffenden Gegenstände zu sein beziehungsweise die vollumfängliche Befugnis zur Übertragung von Eigentum an den Gegenständen zu haben.
Wertgegenstände des Auftraggebers (z.B. Uhren, Schmuck, Bargeld) sind, sofern diese nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurden, vom Auftraggeber vor Beginn der Haushaltsauflösung / Entrümpelung zu entfernen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung, den Hausrat auf Wertgegenstände zu durchsuchen. Er übernimmt insbesondere keine Haftung für den Verlust von Wertgegenständen.
Finden sich bei der Räumung des Objekts gefährliche Abfälle, wie beispielsweise Farben, Lösungsmittel, Benzin, Diesel, Öle oder andere gefährliche Stoffe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz, so gehen diese Abfälle nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftraggeber ist verpflichtet sich selbst um dessen Entsorgung zu kümmern soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
§7 Haftung
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer zum
Ersatz des Schadens, welcher diesem durch die fehlerhafte oder nicht wahrheitsgemäße
Auskunft über die Eigentumsverhältnisse entsteht und verpflichtet sich, den
Auftragnehmer von einer Inanspruchnahme freizustellen.
Der Auftraggeber hat die Gelegenheit bei Beendigung des Auftrages im Rahmen
einer gemeinsamen Kontrollbegehungen das geräumte Objekt auf Beanstandungen und
Schäden hin zu untersuchen und diese anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber
die Untersuchung und/oder Anzeige, so wird der Auftragnehmer mit Unterzeichnung
des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber von jedweder Haftung für Mängel
oder Schäden an dem zu räumenden Objekt frei. Verzichtet der Auftraggeber auf
eine gemeinsame Kontrollbegehung, gilt der Auftrag als vollständig und
mangelfrei erbracht. Für nachträglich festgestellte Mängel oder Schäden
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betreffen, ist ausgeschlossen. Der
Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
Die Haftungshöchstgrenzen betragen für die Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit 500.000€ sowie bei Sachschäden 300.000 €. Die vorstehenden
Haftungshöchstgrenzen verstehen sich pro Schadenereignis und nicht pro Person
oder Sache.
Für das Verschulden seiner Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Vertretern
haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.
§8 Zahlung
Mit Auftragserteilung ist – nach Absprache – eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises auf das angegebene Konto zu überweisen.
Der Restbetrag ist nach Erhalt der Rechnung komplett in
bar oder auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Eventuell
entstehende Mehrkosten werden nachberechnet.
Vorstehende Regelung findet in entsprechender Weise Anwendung auf eine etwaig
in Rechnung gestellte Auftragsausfallpauschale.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur bei
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.
§9 Persönliche Daten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur diskreten Durchführung des Auftrags, zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und zur Beachtung des Datenschutzes der ihm anvertrauten Daten.
Im Hausrat befindliche Dokumente, Fotos oder Datenträger, welche persönliche Daten des Auftraggebers oder von Dritten enthalten, sind vom Auftraggeber vor Beginn der Haushaltsauflösung / Entrümpelung zu entfernen und gelten nicht als anvertraute Daten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung, den Hausrat auf derartige Dokumente zu durchsuchen. Er übernimmt insbesondere keine Haftung für einen etwaigen unsachgemäßen Umgang von Dritten, die im Falle der Verwertung des Hausrats vom Auftragnehmer Eigentum an diesen Dokumenten erwerben.
§10 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist Heiligenhaus
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 2020